Preisliste Privatpatienten
Privatpatient
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Preisliste für Privatpatienten

(Stand 01.05.2023)

  • Krankengymnastik

    41,90€
    ca. 30 min
  • Manuelle Therapie

    51,90€
    ca. 30 min
  • KG-Bobath (Erwachsene)

    69,90€
    ca. 30 min
  • KG-Vojta (Erwachsene)

    69,90€
    ca. 30 min
  • KG-Bobath (Kinder)

    82,90€
    ca. 30 min
  • KG-Vojta (Kinder)

    82,90€
    ca. 30 min
  • Manuelle Lymphdrainage (Teilbeh.)

    51,90€
    ca. 30 min
  • Manuelle Lymphdrainage (Großbeh.)

    76,90€
    ca. 45 min
  • Manuelle Lymphdrainage (Ganzbeh.)

    99,90€
    ca. 60 min
  • Kompressionsbandagierung

    32,90€
    (einer Extremität)
  • Elektrotherapie

    12,90€
  • Elektrostimulation bei Lähmung

    26,90€
  • Ultraschall / Phonophorese

    19,90€
  • Kryo-/Kältetherapie

    16,90€
  • Wärmetherapie / Fangopackung

    22,90€
  • Hausbesuch

    32,90€
    (zzgl. einer anderen Anwendung)
  • Traktionsbeh.

    12,90€
  • Standart. Heilmittelkombination

    99,90€
    ca. 60 min
  • Beratung/Analysegespräch

    Preis nach Absprache und Aufwand

Wie setzen sich unsere Preise zusammen?

  • Grundlage ist der GKV-Preis (gesetzl. Krankenkassen) pro Leistung
  • Dieser wird multipliziert mit einem Faktor
  • Erlaubt wäre für uns der 1,8-fache Satz
  • Unser Satz: ca. 1,6-fach

Rechenbeispiel „Krankengymnastik“:

GKV-Preis 26,12€ * 1,8 = 47,02€
Unser Preis: 41,90€

RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ABRECHNUNG MIT PRIVATPATIENTEN

Grundlage für die Abrechnung mit Privatpatienten ist anders als im ärztlichen Bereich nicht die Gebührenordnung der Ärzte (die so genannte GOÄ), sondern entweder der mit dem Patienten vereinbarte Behandlungspreis oder die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB.

Behandlungsvertrag

Jeder Physiotherapeut ist frei darin, mit Patienten Vergütungssätze zu vereinbaren. Wenn Sie mit Ihrem Patienten eine solche Vereinbarung schließen, stehen Sie beide auf der sicheren Seite, denn: Verschiedene Amtsgerichte (so. z.B. das Amtsgericht Köln – Urteil vom 14.09.2005 bzw. das Amtsgericht Köpenick – Urteil vom 10.05.2012) haben entschieden, dass ein zwischen den Beteiligten geschlossener Behandlungsvertrag auch für die Private Krankenversicherung bindend ist. Vorausgesetzt natürlich, dass nicht der Tatbestand des Wuchers vorliegt, also völlig überhöhte Preise vereinbart wurden.

Ortsübliche Vergütung

Aber auch ohne eine solche Vereinbarung sind der Behandler und Privatpatient nicht schutzlos. Das Gesetz billigt dem Behandler in diesen Fällen das „ortsübliche Entgelt“ zu. Zum ortsüblichen Entgelt hat die Rechtsprechung bereits vor Jahren Grundsätze dahingehend entwickelt, dass der Behandler bei persönlichen Leistungen den 2,3-fachen und bei Sachleistungen den 1,8-fachen Ersatzkassentarif geltend machen kann. Diese Auffassung wurde über die Jahre von verschiedenen Gerichten bestätigt.